Verordnung
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Art. 22
b. Auflösung; Sitzverlegung ins Ausland 1 Wird eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst (Art. 736 und 821 des Obligationenrechts32), so hat sie das unverzüglich der ESTV mitzuteilen.33 2 Die aufgelöste Gesellschaft hat der ESTV eine unterzeichnete Abschrift der von den Liquidatoren aufgestellten Bilanz einzureichen und nach ihrer Anordnung regelmässig über den Stand der Liquidation und über die Verwendung der Aktiven Auskunft zu erteilen; nach Beendigung der Liquidation ist der ESTV eine unterzeichnete Abschrift der Liquidationsrechnung mit einer Aufstellung über die Verteilung des Liquidationsüberschusses einzureichen. 3 Innert 30 Tagen nach jeder Verteilung eines Anteils am Liquidationsüberschuss hat die Gesellschaft unaufgefordert die auf diesem Anteil geschuldete Steuer aufgrund einer besonderen Abrechnung zu entrichten. 4 Bei einer Auflösung ohne Liquidation finden die Absätze 1–3 sinngemässe Anwendung. 5 Will eine Gesellschaft ihren Sitz ins Ausland verlegen, so hat sie dieses Vorhaben unverzüglich der ESTV mitzuteilen, ihr eine auf den Tag der Sitzverlegung erstellte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen und gleichzeitig die auf dem Überschuss des Vermögens über das einbezahlte Grund- oder Stammkapital geschuldete Steuer zu entrichten. Das gilt auch, wenn eine Gesellschaft mit statutarischem Sitz im Ausland den Ort ihrer tatsächlichen Leitung ins Ausland verlegen will. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). |
