Verordnung
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Art. 23
2. Genossenschaften 1 Jede inländische Genossenschaft, deren Statuten Geldleistungen der Genossenschafter oder die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile und jede Genossenschaftsbank, deren Statuten die Schaffung eines Beteiligungskapitals durch Beteiligungsscheine vorsehen, haben sich nach ihrer Eintragung in das Handelsregister oder nach Aufnahme entsprechender Bestimmungen in ihre Statuten unverzüglich und unaufgefordert bei der ESTV anzumelden; der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten beizulegen.34 2 Für die Steuerabrechnung, die Einreichung der Jahresrechnung und die Auflösung der Genossenschaft finden die Artikel 21 und 22 sinngemäss Anwendung.35 3–5 …36 34 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 35 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). 36 Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). BGE
126 II 49 () from 31. Januar 2000
Regeste: Art. 17 VStG (Verjährung). Die Verrechnungssteuer unterliegt keiner absoluten Verjährung (E. 2). |
