Verordnung
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Art. 38a70
V. Meldung statt Steuerentrichtung 1 Sind die Anleger einer kollektiven Kapitalanlage ausschliesslich steuerbefreite inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, der gebundenen Vorsorge, Freizügigkeitseinrichtungen oder Sozialversicherungs- oder Ausgleichskassen sowie der Aufsicht des Bundes unterstellte Lebensversicherer oder inländische öffentlich-rechtliche Lebensversicherer, so kann die ESTV der kollektiven Kapitalanlage auf Gesuch hin gestatten, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Ausschüttung zu erfüllen. 2 Das Meldeverfahren ist in allen Fällen nur zulässig, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach dem VStG oder dieser Verordnung Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer hätten. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 25 und 26 Absätze 1, 2 und 4. 70 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5073). |