Verordnung
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Art. 41c79
b. Naturalgewinne Die gemäss Artikel 6 Absatz 2 VStG steuerbaren Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind auf amtlichem Formular innert 90 Tagen nach der Resultatermittlung unaufgefordert der ESTV zu melden. Dem Formular ist eine gültige Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen. 79 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018 (AS 2018 5155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 161). |