Verordnung
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Art. 44
2. Gewinnanteile 1 Gewinnanteile unterliegen der Steuer nicht, wenn sie als Prämie einer zusätzlichen Versicherung verwendet, fortlaufend mit geschuldeten Prämien verrechnet oder dem Berechtigten ausbezahlt werden. 2 Werden Gewinnanteile den Berechtigten zur freien Verfügung fortgesetzt verzinslich gutgeschrieben, so begründen diese Gutschriften Kundenguthaben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d VStG. 3 Die übrigen Gewinnanteile unterliegen als Versicherungsleistung der Steuer im Zeitpunkt ihrer Ausrichtung. |