Verordnung
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Art. 52
2. Bundesbedienstete im Ausland 1 Bundesbedienstete, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland hatten und dort aufgrund eines Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steuern befreit waren, haben Anspruch auf Rückerstattung der von dieser Leistung abgezogenen Verrechnungssteuer. 2 Der Antrag auf Rückerstattung ist auf dem amtlichen Formular der ESTV einzureichen. 3 …82 82 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 77). |