Verordnung
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Art. 53
3. Versicherungskassen und Fürsorgeein- richtungen 1 Anstalten, Kassen und sonstige Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen, haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von den Erträgen ihrer im eigenen oder im Namen der Einleger unterhaltenen Anlagen abgezogen wurde. 2 Der Antrag ist der ESTV einzureichen; umfasst er Erträge von Anlagen, die im Namen der Einleger unterhalten werden, so ist ihm ein Verzeichnis beizulegen, das die Namen und Adressen dieser Einleger sowie den Betrag ihrer Anlagen und der auf sie entfallenden Bruttoerträge angibt. 3 Dem einzelnen Einleger steht kein Anspruch auf Rückerstattung der gemäss Absatz 1 zurückzufordernden Verrechnungssteuer zu, und es darf ihm keine Bescheinigung zur Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs ausgestellt werden. 4 Auf die rechtlich nicht verselbständigten Einrichtungen findet Artikel 25 VStG über die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs mangels Verbuchung der Einkünfte sinngemässe Anwendung. |
