Verordnung
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Art. 5788
2. Steuervertretung und Steuernachfolge 1 Wer für die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder für das Vermögen, woraus diese Einkünfte fliessen, als Inhaberin oder Inhaber der elterlichen Sorge ein Kind in der Steuerpflicht vertritt oder in die Steuerpflicht einer anderen Person eingetreten ist, hat anstelle dieser Person Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. 2 Die Rückerstattung richtet sich nach den für die vertretene Person, die Rechtsvorgängerin oder den Rechtsvorgänger massgebenden Bestimmungen. 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). |
