Verordnung
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Art. 58
3. Erbfälle a. Anspruch 1 Ist eine mit der Verrechnungssteuer belastete Leistung zu Lebzeiten des Erblassers fällig geworden, so steht der Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer an seiner Stelle den Erben zu, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.89 2 Wird ein der Verrechnungssteuer unterliegender Ertrag eines Erbschaftsgegenstandes nach dem Tode des Erblassers und vor der Teilung der Erbschaft fällig, so steht jedem Erben, soweit er persönlich die Voraussetzungen erfüllt, nach Massgabe seines Anteils90an der Erbschaft ein Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer zu. 3 Ist nach der kantonalen Steuergesetzgebung eine Erbengemeinschaft als solche verpflichtet, auf den der Verrechnungssteuer unterliegenden Einkünften oder auf dem Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, Einkommens- oder Vermögenssteuern zu entrichten, so findet Absatz 2 sinngemässe Anwendung. 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 305). 90 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 77). |
