Verordnung
über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen
im Verkehrswesen
(VSZV)

vom 17. Dezember 2014 (Stand am 1. Februar 2015)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 15 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an die Meldestelle

1 Die Un­ter­neh­men des öf­fent­li­chen Ver­kehrs mel­den der Mel­de­stel­le un­ver­züg­lich:

a.
Un­fäl­le;
b.
schwe­re Vor­fäl­le;
c.
aus­ser­ge­wöhn­li­che Er­eig­nis­se;
d.
ver­mu­te­te oder aus­ge­führ­te Sa­bo­ta­ge;
e.
Brän­de von Fahr­zeu­gen;
f.
Un­ter­gang, Kol­li­sio­nen und Grund­be­rüh­run­gen von Schif­fen.

2 Nicht ge­mel­det wer­den müs­sen of­fen­sicht­li­che Selbst­tö­tun­gen und Selbst­tö­tungs­ver­su­che so­wie Zwi­schen­fäl­le auf öf­fent­li­chen Stras­sen, die auf ei­ne Ver­let­zung der Stras­sen­ver­kehrs­re­geln zu­rück­zu­füh­ren sind.

3 Ei­sen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men, die an ei­nem Zwi­schen­fall auf dem Netz ei­ner In­fra­struk­tur­be­trei­be­rin be­tei­ligt sind, mel­den die­sen Zwi­schen­fall der be­trof­fe­nen In­fra­struk­tur­be­trei­be­rin. Die­se lei­tet die Mel­dung un­ver­züg­lich an die Mel­de­stel­le wei­ter.

BGE

144 II 77 (1C_428/2016) from 27. September 2017
Regeste: Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die in der Neuen Ereignisdatenbank (NEDB) enthaltenen Einträge über Gefährdungen und Störungen der 26 wichtigsten Schweizer Transportunternehmen. Damit ein Geheimhaltungstatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ greift, muss die bei einer Zugangsgewährung drohende Verletzung öffentlicher oder privater Interessen ernsthaft sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten; eine eigentliche Interessenabwägung ist dabei nicht vorzunehmen. Enthält ein amtliches Dokument indes Personendaten, die sich nicht anonymisieren lassen, ist gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG (bzw. Art. 7 Abs. 2 BGÖ) eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen (E. 3). Dabei können dem Transparenzinteresse neben privaten Interessen am Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung auch gewichtige öffentliche Anliegen gegenübergestellt werden, die der Zugangsgewährung zuwiderlaufen und nicht von einer Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 7 f. BGÖ erfasst werden (E. 5.7). Frage offengelassen, ob sich öffentliche Unternehmungen im Bereich der Wahrnehmung konzessionierter öffentlicher Aufgaben auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können (E. 5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden