Verordnung
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Art. 30 Öffentlicher Verkehr: Unterstützungspflichten der Eisenbahnunternehmen
1 Die beteiligten Eisenbahnunternehmen haben, soweit notwendig und möglich, den Transport von Mitgliedern des Untersuchungsdienstes sowie weiteren an der Untersuchung mitwirkenden Personen von der nächsten erreichbaren Station bis zur Unfallstelle zu organisieren. 2 Sie haben dem Untersuchungsdienst das für die Untersuchungshandlungen an der Unfallstelle unmittelbar notwendige Personal sowie die technischen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3 Für nachfolgende Untersuchungen sowie für Versuchsfahrten haben sie die Infrastruktur, das Personal, die technischen Hilfsmittel und die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. |