Verordnung
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Art. 19 Meldung an ausländische Behörden 16
1 Die SUST meldet Zwischenfälle auf schweizerischem Hoheitsgebiet, an denen ausländische Unternehmen beteiligt sind, den zuständigen Behörden in den Sitzstaaten dieser Unternehmen. 2 Die Meldung darf keine besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202017 enthalten. 16 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 81 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |