Verordnung
über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen
im Verkehrswesen
(VSZV)


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Art. 53 Berichte und Zusammenfassungen der SUST

1 Die SUST ver­öf­fent­licht die Vor-, Zwi­schen- und Schluss­be­rich­te.

2 Sie ver­öf­fent­licht pe­ri­odisch, je­doch min­des­tens ein­mal jähr­lich, ei­ne Zu­sam­men­fas­sung der sum­ma­ri­schen Be­rich­te.

3 Sie ver­öf­fent­licht min­des­tens ein­mal jähr­lich ei­ne Zu­sam­men­fas­sung der Si­cher­heits­emp­feh­lun­gen. Dar­in be­rich­tet sie auch über den Stand der Um­set­zung.

4 Sie ver­öf­fent­licht ih­re Be­rich­te und Zu­sam­men­fas­sun­gen im In­ter­net.

5 Sie stellt ih­re Be­rich­te und Zu­sam­men­fas­sun­gen in den je­wei­li­gen Be­rei­chen von Am­tes we­gen fol­gen­den Per­so­nen und Stel­len zu:

a.
den Un­ter­neh­men des öf­fent­li­chen Ver­kehrs so­wie den ent­spre­chen­den In­stand­hal­tungs­be­trie­ben;
b.
im Be­reich der Zi­vil­luft­fahrt:
1.
den Flug­be­triebs­un­ter­neh­men,
2.
den Flug­schu­len,
3.
den Un­ter­halts­be­trie­ben,
4.
den Flug­leh­re­rin­nen und Flug­leh­rern,
5.
den Or­ga­nen der Flug­si­che­rung,
6.
den Flug­platz­lei­tun­gen;
c.
im Be­reich der See­schiff­fahrt: den schwei­ze­ri­schen See­ree­de­rei­en;
d.
wei­te­ren Per­so­nen und Or­ga­ni­sa­tio­nen, die sich mit Fra­gen der Flug- oder Ver­kehrs­si­cher­heit be­fas­sen;
e.
den zu­stän­di­gen Be­hör­den des Bun­des und der Kan­to­ne.

BGE

144 II 77 (1C_428/2016) from 27. September 2017
Regeste: Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die in der Neuen Ereignisdatenbank (NEDB) enthaltenen Einträge über Gefährdungen und Störungen der 26 wichtigsten Schweizer Transportunternehmen. Damit ein Geheimhaltungstatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ greift, muss die bei einer Zugangsgewährung drohende Verletzung öffentlicher oder privater Interessen ernsthaft sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten; eine eigentliche Interessenabwägung ist dabei nicht vorzunehmen. Enthält ein amtliches Dokument indes Personendaten, die sich nicht anonymisieren lassen, ist gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG (bzw. Art. 7 Abs. 2 BGÖ) eine umfassende Güterabwägung vorzunehmen (E. 3). Dabei können dem Transparenzinteresse neben privaten Interessen am Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung auch gewichtige öffentliche Anliegen gegenübergestellt werden, die der Zugangsgewährung zuwiderlaufen und nicht von einer Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 7 f. BGÖ erfasst werden (E. 5.7). Frage offengelassen, ob sich öffentliche Unternehmungen im Bereich der Wahrnehmung konzessionierter öffentlicher Aufgaben auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können (E. 5).

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