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Art. 14 Amtsgeheimnis
1 Die Mitglieder der SUST und das Personal des Untersuchungsdienstes sowie die externen Sachverständigen wahren das Amtsgeheimnis. 2 Für die Mitglieder der SUST gilt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches25). |