Art. 16 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an das BAV
1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden dem Bundesamt für Verkehr (BAV): - a.
- Ereignisse nach Artikel 15 Absatz 1;
- b.
- Ereignisse mit leichten Verletzungen;
- c.
- Ereignisse mit Sachschaden über 100 000 Franken;
- d.
- wesentliche Störungen;
- e.
- Gefahrgutereignisse;
- f.
- grössere Explosionen und Brände von sicherheitsrelevanten Anlagen;
- g.
- Selbsttötungen sowie Selbsttötungsversuche, sofern diese mindestens eine leichte Verletzung zur Folge haben;
- h.28
- vermutete oder ausgeführte Sabotage.
2 Überdies sind dem BAV folgende Ereignisse zu melden: - a.
- von den Eisenbahnunternehmen:
- 1.
- Entgleisungen bei Zug- oder Rangierfahrten,
- 2.
- Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen oder Hindernissen bei Zug- oder Rangierfahrten,
- 3.
- Entlaufen von Schienenfahrzeugen,
- 4.
- Signalfälle;
- b.
- von den Seilbahnunternehmen:
- 1.
- Risse und Entgleisungen von Seilen,
- 2.
- Abstürze und Entgleisungen von Fahrzeugen,
- 3.
- Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen, mit der Infrastruktur oder mit externen Hindernissen,
- 4.
- Schäden aufgrund von Profilüberschreitungen,
- 5.
- Versagen von Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtungen beim Ein- und Ausfahren sowie von Bremsen und Klemmvorrichtungen,
- 6.
- Abstürze von Personen aus Fahrzeugen;
- c.29
- von den Schifffahrtsunternehmen: Kollisionen mit Schaden zwischen Schiffen, zwischen Schiffen und Infrastrukturanlagen oder zwischen Schiffen und Personen.
3 Die Ereignisse müssen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden. 28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).
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