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Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
vom 27. November 2009 (Stand am 1. Februar 2014)
Art. 21Durchführung
Lernfahrten dürfen nur durchgeführt werden in Begleitung von:
a.
Triebfahrzeugführern und -führerinnen, die das 20. Altersjahr vollendet haben und:
1.
die Bescheinigung für die Kategorie B oder B100 seit mindestens drei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 1500 Stunden nachweisen,
2.
die Bescheinigung für die Kategorie B 80 seit mindestens zwei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 500 Stunden nachweisen,
3.
die Bescheinigung für die Kategorie A40, A, B60, Ai40, Ai oder Bi seit mindestens einem Jahr besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 250 Stunden nachweisen;