Verordnung des UVEK
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Art. 22 Allgemeines
1 Wer einen Ausweis und eine Bescheinigung zum Führen eines Triebfahrzeugs erwerben will, muss an einer Fähigkeitsprüfung nachweisen, dass er oder sie die für die entsprechende Kategorie geforderten Fachkenntnisse besitzt. 2 Das BAV kann ein Eisenbahnunternehmen in begründeten Einzelfällen verpflichten, gegen Entschädigung Personen, die nicht für dieses Unternehmen tätig sind, zum Führen von Triebfahrzeugen auszubilden und entsprechend zu prüfen. 3 Die Fähigkeitsprüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen. 4 Die Prüfungstermine sind dem BAV 14 Tage im Voraus zu melden. Das BAV kann Ausnahmen gewähren. 5 Es erlässt Richtlinien über die Fähigkeitsprüfungen. |