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Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
vom 27. November 2009 (Stand am 1. Februar 2014)
Art. 22Allgemeines
1 Wer einen Ausweis und eine Bescheinigung zum Führen eines Triebfahrzeugs erwerben will, muss an einer Fähigkeitsprüfung nachweisen, dass er oder sie die für die entsprechende Kategorie geforderten Fachkenntnisse besitzt.
2 Das BAV kann ein Eisenbahnunternehmen in begründeten Einzelfällen verpflichten, gegen Entschädigung Personen, die nicht für dieses Unternehmen tätig sind, zum Führen von Triebfahrzeugen auszubilden und entsprechend zu prüfen.
3 Die Fähigkeitsprüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen.
4 Die Prüfungstermine sind dem BAV 14 Tage im Voraus zu melden. Das BAV kann Ausnahmen gewähren.
5 Es erlässt Richtlinien über die Fähigkeitsprüfungen.