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Verordnung des UVEK
über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen
der Eisenbahnen
(VTE)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Februar 2014)

Art. 22 Allgemeines

1 Wer einen Aus­weis und ei­ne Be­schei­ni­gung zum Füh­ren ei­nes Trieb­fahr­zeugs er­wer­ben will, muss an ei­ner Fä­hig­keits­prü­fung nach­wei­sen, dass er oder sie die für die ent­spre­chen­de Ka­te­go­rie ge­for­der­ten Fach­kennt­nis­se be­sitzt.

2 Das BAV kann ein Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men in be­grün­de­ten Ein­zel­fäl­len ver­pflich­ten, ge­gen Ent­schä­di­gung Per­so­nen, die nicht für die­ses Un­ter­neh­men tä­tig sind, zum Füh­ren von Trieb­fahr­zeu­gen aus­zu­bil­den und ent­spre­chend zu prü­fen.

3 Die Fä­hig­keits­prü­fun­gen wer­den durch Prü­fungs­ex­per­ten und -ex­per­tin­nen vor­ge­nom­men.

4 Die Prü­fungs­ter­mi­ne sind dem BAV 14 Ta­ge im Vor­aus zu mel­den. Das BAV kann Aus­nah­men ge­wäh­ren.

5 Es er­lässt Richt­li­ni­en über die Fä­hig­keits­prü­fun­gen.