Verordnung des UVEK
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Art. 27 Abbruch, Unterbruch
1 Fähigkeitsprüfungen, bei welchen wegen eines Fehlers der geprüften Person die verwendeten Fahrzeuge beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden, gelten als nicht bestanden. 2 Die Prüfungsexperten und -expertinnen können eine Fähigkeitsprüfung jederzeit wegen ungenügender Fähigkeiten der geprüften Person abbrechen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3 Die Prüfungsexperten und -expertinnen können eine praktische Prüfung aus zwingenden Gründen unterbrechen; sie bestimmen in diesem Fall, wo und wann diese weitergeführt wird. 4 Eine Prüfung oder Teilprüfung darf nicht durch andere Fahrleistungen oder anderweitige Tätigkeiten der geprüften Person unterbrochen werden. |