Verordnung des UVEK
über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen
der Eisenbahnen
(VTE)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Februar 2014)


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Art. 32

1 Wer die Fä­hig­keits­prü­fung be­stan­den hat, er­hält vom Prü­fungs­ex­per­ten oder von der Prü­fungs­ex­per­tin ei­ne pro­vi­so­ri­sche Fahr­er­laub­nis für die ent­spre­chen­de Ka­te­go­rie, so­fern die üb­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Er­tei­lung ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses und ei­ner Be­schei­ni­gung er­füllt sind.

2 Die Fahr­er­laub­nis wird in den Lern­fahr­aus­weis ein­ge­tra­gen. Sie gilt bis zum Er­halt des Füh­rer­aus­wei­ses und der Be­schei­ni­gung, höchs­tens aber wäh­rend 60 Ta­gen.

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