Verordnung des UVEK
|
Art. 34 Allgemeines
1 Die Fahrpraxis ist durch Tätigkeiten im Rahmen der Bescheinigung zu erwerben. 2 Lokführer- und -führerinnen der Kategorien B60, B80, B100 und B sowie Strassenbahnführer und -führerinnen können die Hälfte der Fahrpraxis durch Pilotieren erwerben, wobei eine Pilotierstunde als halbe Fahrstunde zählt. |