Verordnung des UVEK
über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen
der Eisenbahnen
(VTE)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Februar 2014)


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Art. 36 Nachweis der Fahrpraxis

Wer ei­ne Be­schei­ni­gung nach Ar­ti­kel 4 oder 5 be­sitzt, muss die ent­spre­chen­de Fahr­pra­xis nach­wei­sen. Der Nach­weis ist sechs Jah­re auf­zu­be­wah­ren und auf Ver­lan­gen dem BAV vor­zu­le­gen.

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