Verordnung des UVEK
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Art. 45 Prüfung
1 Für Fahrten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffern 2 und 3 ist eine theoretische Prüfung der dafür notwendigen Fachkenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften zu bestehen. Dies gilt auch für die periodischen Prüfungen. 2 Gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 2 STEBV können die Prüfungsexperten und -expertinnen für Fahrten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffer 3 eine Fahrerlaubnis in den ausländischen Ausweis oder in die ausländische Bescheinigung eintragen, wenn die Triebfahrzeugführer und ‑führerinnen ausreichende Kenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften haben, um das Triebfahrzeug sicher führen zu können. Das Eisenbahnunternehmen instruiert und prüft diese Personen. Es führt über die berechtigten Personen ein Verzeichnis und legt dieses dem BAV auf Verlangen vor. 3 Das BAV kann im Ausland durchgeführte Prüfungen anerkennen. |