Verordnung des UVEK
über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen
der Eisenbahnen
(VTE)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Februar 2014)


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Art. 45 Prüfung

1 Für Fahr­ten auf den Stre­cken und in den Bahn­hö­fen nach An­hang 6 Zif­fern 2 und 3 ist ei­ne theo­re­ti­sche Prü­fung der da­für not­wen­di­gen Fach­kennt­nis­se der Schwei­ze­ri­schen Fahr­dienst­vor­schrif­ten und der Be­triebs­vor­schrif­ten zu be­ste­hen. Dies gilt auch für die pe­ri­odi­schen Prü­fun­gen.

2 Ge­stützt auf ei­ne Ver­ein­ba­rung nach Ar­ti­kel 10 Ab­satz 2 STEBV kön­nen die Prü­fungs­ex­per­ten und -ex­per­tin­nen für Fahr­ten auf den Stre­cken und in den Bahn­hö­fen nach An­hang 6 Zif­fer 3 ei­ne Fahr­er­laub­nis in den aus­län­di­schen Aus­weis oder in die aus­län­di­sche Be­schei­ni­gung ein­tra­gen, wenn die Trieb­fahr­zeug­füh­rer und ‑füh­re­rin­nen aus­rei­chen­de Kennt­nis­se der Schwei­ze­ri­schen Fahr­dienst­vor­schrif­ten und der Be­triebs­vor­schrif­ten ha­ben, um das Trieb­fahr­zeug si­cher füh­ren zu kön­nen. Das Ei­sen­bahn­un­ter­neh­men in­stru­iert und prüft die­se Per­so­nen. Es führt über die be­rech­tig­ten Per­so­nen ein Ver­zeich­nis und legt die­ses dem BAV auf Ver­lan­gen vor.

3 Das BAV kann im Aus­land durch­ge­führ­te Prü­fun­gen an­er­ken­nen.

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