Verordnung des UVEK
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Art. 55 Ausstand
1 Kennt ein Prüfungsexperte oder eine Prüfungsexpertin eine zu prüfende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die Prüfungen nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt. 2 Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196845 über das Verwaltungsverfahren. 45 SR 172.021 |