Verordnung des UVEK
über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen
der Eisenbahnen
(VTE)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Februar 2014)


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Art. 6 Pilotieren

Pi­lo­tiert wer­den muss, wer:

a.
ei­ne Tä­tig­keit nach Ar­ti­kel 4 oh­ne den da­für er­for­der­li­chen Füh­rer­aus­weis und Be­schei­ni­gung aus­übt;
b.
die Vor­schrif­ten für den Ein­satz nicht oder nur teil­wei­se kennt; oder
c.
mit den Stre­cken und Bahn­hö­fen nicht ver­traut ist.

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