Verordnung des UVEK
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Art. 64 Bewerbung
1 Wer sich als Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin bewirbt, muss dem BAV ein Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen psychologischen Tätigkeiten, der geeigneten Räumlichkeiten und der notwendigen Einrichtungen einreichen. 2 Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung darüber informiert. 3 Das BAV erlässt Richtlinien über die notwendigen Einrichtungen. |