Verordnung des UVEK
über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen
der Eisenbahnen
(VTE)

vom 27. November 2009 (Stand am 1. Februar 2014)


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Art. 68 Ende der vertrauenspsychologischen Tätigkeit

Die ver­trau­en­s­psy­cho­lo­gi­sche Tä­tig­keit en­det:

a.
mit dem Rück­tritt;
b.
wenn das BAV die Er­nen­nung nicht er­neu­ert;
c.
wenn das BAV die Ent­he­bung ver­fügt;
d.
auf En­de des Jah­res, in dem das 70. Al­ters­jahr vollen­det ist.

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