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Art. 11 Reserve- und Reparaturmaterial
1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sorgen dafür, dass das zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung erforderliche Reserve- und Reparaturmaterial, einschliesslich Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln, zur Verfügung steht. 2 Das Material ist vor schädlichen äusseren Einwirkungen zu schützen. |