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Art. 12 Bauliche, betriebliche und organisatorische Massnahmen
1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen treffen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen die erforderlichen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen. 2 Sie sorgen insbesondere dafür, dass:
3 Sie prüfen die Massnahmen regelmässig auf ihre Wirksamkeit. |