Verordnung
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Art. 104b Seitliche Schutzvorrichtungen 439
1 Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t und Fahrzeuge der Klasse N1 müssen hinsichtlich Schutz der Insassen und Insassinnen beim Seitenaufprall der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 95 entsprechen. Bei Fahrzeugen eines Typs, von dem jährlich nicht mehr als 100 Stück hergestellt werden, genügt die Bestätigung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, dass das Fahrzeug in dieser Hinsicht dem Stand der Technik entspricht.440 2 Lastwagen der Klassen N2 und N3 müssen mit einer seitlichen Schutzvorrichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 73 ausgerüstet sein.441 3 Von Absatz 2 ausgenommen sind:
439 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 20072109). 440 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). 441 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). |