Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2019)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 25 Definition

1 «Aus­nah­me­fahr­zeu­ge»sind Fahr­zeu­ge, die we­gen ih­res be­son­de­ren Ver­wen­dungs­zwecks oder aus an­de­ren zwin­gen­den Grün­denden Vor­schrif­ten über Ab­mes­sun­gen, Ge­wich­te oder Kreis­fahrt­be­din­gun­gen nicht ent­spre­chen kön­nen.

2 Aus­nah­me­fahr­zeu­ge wer­den nur zu­ge­las­sen, so­weit ein Ab­wei­chen von den Vor­schrif­ten er­for­der­lich ist und die Ver­kehrs­si­cher­heit nicht be­ein­träch­tigt wird.

3 Die Er­tei­lung von Be­wil­li­gun­gen für die Ver­wen­dung von Aus­nah­me­fahr­zeu­gen rich­tet sich nach den Ar­ti­keln 78–85 VRV.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden