Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2019)


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Art. 26 Raupenfahrzeuge

1 Rau­pen­fahr­zeu­ge gel­ten als Aus­nah­me­fahr­zeu­ge.

2 Aus­ge­nom­men sind mit Rau­pen ver­se­he­ne Mo­tor­hand­wa­gen und Mo­tor­ein­ach­ser, die von ei­ner zu Fuss ge­hen­den Per­son ge­führt wer­den und kei­nen An­hän­ger zie­hen.

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