Verordnung
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Art. 29 Grundsatz
1 Für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger muss vor ihrer Zulassung zum Verkehr amtlich geprüft werden, ob sie den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen. 2 Keine Zulassungsprüfung nach den Artikeln 30–32 ist erforderlich für Motorfahrräder. Für diese richtet sich das Zulassungsverfahren nach den Artikeln 90–96 VZV141. 3 Keine kantonale Zulassungsprüfung ist erforderlich für Militärfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die der Verordnung vom 4. November 2009142 über die Personenbeförderung unterstehen. 4 Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, sind der Zulassungsbehörde zu melden und nach Artikel 34 Absatz 2 zu prüfen. |