Verordnung
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Art. 30a Prüfung von neuen Fahrzeugen: Identifikationsprüfung und Funktionskontrolle
1 Liegen für ein neues Fahrzeug die Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 nicht vor, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften wie folgt erbracht:
2 Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern. 3 Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen. 144 SR 741.511 |