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Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2019)
Art. 30cPrüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen
Bei Fahrzeugen, für die nur ein Teil der Dokumente nach Artikel 30a Buchstabe b Ziffern 1–4 vorliegen, oder bei geänderten Fahrzeugen müssen die nicht geprüften Teile oder Änderungen umfassend technisch geprüft werden.