Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2019)


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Art. 31 Prüfung von nicht neuen Fahrzeugen: Funktionskontrolle und umfassende technische Prüfung

1 Bei Fahr­zeu­gen, die nicht neu sind (Art. 30 Abs. 2), wird der Nach­weis über die Ein­hal­tung der Bau- und Aus­rüs­tungs­vor­schrif­ten mit ei­ner Funk­ti­ons­kon­trol­le er­bracht, wenn:

a.
ein aus­ge­füll­ter und vom Ty­pen­ge­neh­mi­gungs- oder Da­ten­blat­t­in­ha­ber un­ter­zeich­ne­ter Prü­fungs­be­richt vor­liegt;
b.
ei­ne EU-Über­ein­stim­mungs­be­schei­ni­gung vor­liegt;
c.
ei­ne Kon­for­mi­täts­er­klä­rung nach dem UN­ECE-Re­gle­ment Nr. 0 so­wie al­le wei­te­ren er­for­der­li­chen Ge­neh­mi­gun­gen zur Ver­voll­stän­di­gung nach dem ent­spre­chen­den EU-Ge­samt­ge­neh­mi­gungs­rechts­akt vor­lie­gen; oder
d.
die Hal­ter und Hal­te­rin­nen di­plo­ma­ti­sche oder kon­su­la­ri­sche Vor­rech­te und Im­mu­ni­tä­ten ge­nies­sen.

2 Die Funk­ti­ons­kon­trol­le be­schränkt sich auf die wich­tigs­ten Vor­rich­tun­gen wie Len­kung, Brem­sen und Be­leuch­tung so­wie die Ver­bin­dungs­ein­rich­tun­gen von Zug­fahr­zeu­gen und An­hän­gern.

3 Sind die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 nicht er­füllt, so wird ei­ne um­fas­sen­de tech­ni­sche Prü­fung durch­ge­führt. Es wird da­bei ins­be­son­de­re ge­prüft, ob das Fahr­zeug den Ab­gas- und Ge­räusch­vor­schrif­ten ent­spricht und für den be­ab­sich­tig­ten Ge­brauch be­triebs­si­cher ist.

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