Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2019)


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Art. 31a Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen

1 Bei Fahr­zeug­sys­te­men und Fahr­zeug­tei­len, die von der Ty­pen­ge­neh­mi­gung des Fahr­zeugs ab­wei­chen, wird ei­ne Funk­ti­ons­kon­trol­le durch­ge­führt, wenn ei­ne der Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 30a Ab­satz 1 Buch­sta­be b Zif­fern 2–4 er­füllt ist.

2 Bei den üb­ri­gen von der Ty­pen­ge­neh­mi­gung des Fahr­zeugs ab­wei­chen­den Fahr­zeug­sys­te­men und Fahr­zeug­tei­len wird ei­ne um­fas­sen­de tech­ni­sche Prü­fung durch­ge­führt. Es wird da­bei ins­be­son­de­re ge­prüft, ob sie für den be­ab­sich­tig­ten Ge­brauch be­triebs­si­cher sind und ob kei­ne ernst­haf­te Ge­fähr­dung der Um­welt oder der öf­fent­li­chen Ge­sund­heit be­steht.

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