Verordnung
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Art. 36a Grundsatz
1 Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Teil oder den technischen Anforderungen nach der TAFV 1192, der TAFV 2193 oder der TAFV 3194 entsprechen. 2 Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, müssen zusätzlich den Artikeln 45, 66 Absatz 1bis, 68 Absätze 1 und 4, 69 Absatz 2bis, 90, 100–102, 114, 117 Absatz 2, 123 Absatz 4 sowie 195 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung entsprechen. 3 Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich den technischen Anforderungen der SDR195 entsprechen. 4 Ausländische Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Teil entsprechen, soweit er nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes. 5 Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen von Anhang 5 des Übereinkommens vom 8. November 1968196 über den Strassenverkehr erfüllen. |