Verordnung
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Art. 63 Schneeketten und Gleitschutzvorrichtungen
1 Schneeketten sowie ähnliche Gleitschutzvorrichtungen müssen auf Schnee und Eis das Anfahren, Bremsen und die Seitenführung gewährleisten; sie dürfen die Strasse nicht übermässig beschädigen. 2 ...309 309 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, mit Wirkung seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). |