Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Mai 2019)


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Art. 79 Richtungsblinker

1 Rich­tungs­blin­ker müs­sen bei kla­rer Sicht nachts we­nigs­tens auf 300 m und tags­über we­nigs­tens auf 100 m sicht­bar sein, oh­ne zu blen­den.

2 Die Rich­tungs­blin­ker müs­sen spä­tes­tens ei­ne Se­kun­de nach dem Ein­schal­ten auf­leuch­ten und ei­ne Blink­fre­quenz von 90 ± 30 pro Mi­nu­te auf­wei­sen. Sie müs­sen je Sei­te vorn, seit­lich und hin­ten gleich­zei­tig auf­leuch­ten oder er­lö­schen.

3 Ei­ne Kon­trol­lein­rich­tung muss die Funk­ti­on an­zei­gen. Sie kann akus­tisch oder op­tisch oder bei­des sein.

4 Die all­ge­mei­nen An­for­de­run­gen an die Lich­ter nach Ar­ti­kel 73 gel­ten sinn­ge­mä­ss.

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