1 Neben den obligatorischen Beleuchtungsvorrichtungen sind weitere Vorrichtungen erlaubt. Es dürfen jedoch, einschliesslich der obligatorischen Vorrichtungen, höchstens vorhanden sein:
- a.
- zwei Fern- oder Abblendlichter;
- b.
- eine Lichthupe, geschaltet auf Fern- oder Abblendlicht;
- c.
- zwei Standlichter;
- d.
- zwei Schlusslichter;
- e.
- zwei Bremslichter;
- f.
- vorne zwei Tagfahrlichter;
- g.
- vier Warnblinklichter;
- h.
- vorne zwei Nebellichter;
- i.
- hinten zwei Nebelschlusslichter;
- j.
- links und rechts je zwei seitwärts wirkende, nicht dreieckige Rückstrahler, die sich nicht an den Rädern befinden dürfen;
- k.
- vorne zwei nicht dreieckige Rückstrahler;
- l.
- hinten zwei nicht dreieckige Rückstrahler;
- m.
- pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler;
- n.
- je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen;
- o.
- zwei Rückfahrlichter bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Rückwärtsgang.602
2 Mit Bewilligung der Zulassungsbehörde, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
- a.
- an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls: Blaulichter; in Ausnahme von Artikel 78 Absatz 3 können sie auch nur nach vorne gerichtet sein; sie müssen nicht in der Längsachse des Fahrzeugs (Art. 140 Abs. 4) und nicht symmetrisch (Art. 73 Abs. 2) angeordnet sein;
- b.
- an Fahrzeugen der Polizei und des Zolls: eine Suchlampe und gelbe Gefahrenlichter; die Gefahrenlichter müssen nicht in der Längsachse des Fahrzeugs (Art. 140 Abs. 4) und nicht symmetrisch (Art. 73 Abs. 2) angeordnet sein;
- c.
- an Raupenfahrzeugen, die für Rettungszwecke eingesetzt werden: gelbe Gefahrenlichter.603
3 Erlaubt sind auch Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2) sowie Warnblinklichter an Abstellstützen und dergleichen, die in Arbeitsstellung über die Fahrzeugkontur hinausragen.604
4 Alle weiteren am Fahrzeug angebrachten und nach aussen gerichteten Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere Suchlampen und Weitstrahler, sind untersagt.
602 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
603 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).
604 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).