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Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. April 2022)
Art. 142Verdoppelung der Beleuchtungsvorrichtungen 605
1 Bei einer Breite von mehr als 1,00 m benötigen mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorschlitten und Motorräder mit Seitenwagen je zwei hintere Rückstrahler. Sind vordere Rückstrahler vorhanden, so müssen es ebenfalls zwei sein.
2 Bei einer Breite von mehr als 1,30 m benötigen mehrspurige Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge je zwei Fernlichter, zwei Abblendlichter, zwei Standlichter, zwei Schlusslichter und zwei Bremslichter. Sind Tagfahrlichter und Nebellichter vorhanden, so müssen es ebenfalls je zwei sein.
605 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 14).