Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. April 2022)


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Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung

1 Bei neu­en Fahr­zeu­gen wird der Nach­weis über die Ein­hal­tung der Bau- und Aus­rüs­tungs­vor­schrif­ten er­bracht mit:

a.
ei­nem aus­ge­füll­ten und vom Ty­pen­ge­neh­mi­gungs- oder Da­ten­blat­t­in­ha­ber un­ter­zeich­ne­ten Prü­fungs­be­richt; oder
b.
147

2 Als neu gel­ten Fahr­zeu­ge:

a.
die erst­mals zu­ge­las­sen wer­den;
b.
die im Aus­land vor ei­nem Jahr oder we­ni­ger zu­ge­las­sen wur­den, wenn ihr Ki­lo­me­ter­stand 2000 km oder ihr Be­triebs­stun­den­stand 70 h nicht über­steigt.

147 Tritt zu ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt in Kraft.

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