Verordnung
|
Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung
1 Bei neuen Fahrzeugen wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:
2 Als neu gelten Fahrzeuge:
147 Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. |