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Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. April 2022)
Art. 36Abgas-Nachkontrollen
1 Die Zulassungsbehörde führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch.193
2 Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen. Bei Fahrzeugen mit anerkanntem On-Board-Diagnosesystem sind die Funktion der Fehlfunktionsanzeige und gegebenenfalls der Inhalt des Fehlerspeichers zu überprüfen.194
3 Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn:
a.
die Wartung nicht oder nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurde;
b.
Defekte, Mängel oder Falscheinstellungen der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen;
c.
die Sollwerte nicht eingehalten sind.
193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7089).
194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7089).