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Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. April 2022)

Art. 98 Rückwärtsgang

Mo­tor­wa­gen mit ei­nem Ge­samt­ge­wicht von mehr als 0,20 t müs­sen einen Rück­wärts­gang auf­wei­sen. Mo­tor­wa­gen mit Elek­tro­mo­tor kön­nen mit ei­ner an­de­ren Rück­wärts­fahrein­rich­tung aus­ge­rüs­tet sein.