Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 3

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt:

a.
die Kri­te­ri­en für die Ein­tei­lung von Stras­sen­fahr­zeu­gen;
b.
die Zu­las­sungs­prü­fung, Nach­prü­fung und Ab­gas­war­tung von Stras­sen­fahr­zeu­gen;
c.
die tech­ni­schen An­for­de­run­gen an Stras­sen­fahr­zeu­ge.

2 Fahr­zeu­ge, die auch auf Schie­nen, zu Was­ser oder in der Luft ver­wen­det wer­den, un­ter­ste­hen die­ser Ver­ord­nung, so­lan­ge sie un­ab­hän­gig von Glei­sen auf öf­fent­li­chen Stras­sen ver­keh­ren.

3 Für das In­ver­kehr­brin­gen von Fahr­zeu­gen, die kei­ner Zu­las­sung un­ter­lie­gen, und von de­ren Be­stand­tei­len und Aus­rüs­tungs­ge­gen­stän­den fin­den die Vor­schrif­ten des Bun­des­ge­set­zes vom 12. Ju­ni 20094 über die Pro­duk­te­si­cher­heit er­gän­zend An­wen­dung.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

4 SR 930.11

BGE

125 II 129 () from 3. März 1999
Regeste: Luftreinhaltung und Lärmschutz bei einem Einkaufszentrum; Parkplatzbewirtschaftung; Immissionen des Kunden- sowie des Anlieferungsverkehrs. Auflagen zur Regelung des Zufahrtsverkehrs (Einsatz von Sicherheitspersonal), zur Warenanlieferung und zur Ausrüstung der Lieferfahrzeuge (E. 5). Beurteilung der Lärmemissionen der Anlieferung nach Anhang 6 LSV (Industrie- und Gewerbelärm) und Massnahmen zu deren Verminderung (E. 6). Die Pflicht zur Erhebung einer Gebühr für die Benützung von Kundenparkplätzen bei einem Einkaufszentrum ist als Betriebsvorschrift gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c USG eine zulässige Massnahme der verschärften Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG (E. 7 und 8). Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit in Bezug auf diese Massnahme (E. 9). Vereinbarkeit mit der Handels- und Gewerbefreiheit (E. 10).

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