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Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2022)
Art. 21Klasseneinteilung von Anhängern nach EU-Recht 119
1 Anhänger der Klasse O sind Transportanhänger nach der Verordnung (EU) 2018/858. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:
a.
Klasse O1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t;
b.
Klasse O2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,50 t;
c.
Klasse O3: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 10,00 t;
d.
Klasse O4: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10,00 t.
2 Anhänger der Klasse R sind Transportanhänger nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:
a.
Klasse R1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 1,50 t;
b.
Klasse R2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 1,50 t bis höchstens 3,50 t;
c.
Klasse R3: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t bis höchstens 21,00 t;
d.
Klasse R4: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 21,00 t.
3 Anhänger der Klasse S sind Arbeitsanhänger nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:
a.
Klasse S1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,50 t;
b.
Klasse S2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,50 t.
4 Der Klassenbezeichnung von Anhängern nach den Absätzen 2 und 3 wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt:
a.
«a» für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
b.
«b» für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
5 Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern ist das massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Sattel- beziehungsweise Stützlast ist beim Zugfahrzeug zu berücksichtigen.
119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 253).