Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2022)

Art. 26 Raupenfahrzeuge

1 Rau­pen­fahr­zeu­ge gel­ten als Aus­nah­me­fahr­zeu­ge.

2 Aus­ge­nom­men sind mit Rau­pen ver­se­he­ne Mo­tor­hand­wa­gen und Mo­tor­ein­ach­ser, die von ei­ner zu Fuss ge­hen­den Per­son ge­führt wer­den und kei­nen An­hän­ger zie­hen.