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Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2022)
Art. 26Raupenfahrzeuge
1 Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge.
2 Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.