Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 32 Selbstabnahme

1 Die Zu­las­sungs­be­hör­de kann für Fahr­zeu­ge mit ei­ner Ty­pen­ge­neh­mi­gung oder ei­nem Da­ten­blatt das Aus­fül­len des Prü­fungs­be­richts und die Funk­ti­ons­kon­trol­le an Per­so­nen de­le­gie­ren, die für ei­ne ein­wand­freie Durch­füh­rung Ge­währ bie­ten.

2 Die­se Er­mäch­ti­gung kann sich auf leich­te Mo­tor­wa­gen, An­hän­ger mit ei­nem Ge­samt­ge­wicht bis 3,50 t, Mo­tor­rä­der, Leicht‑, Klein- und drei­räd­ri­ge Mo­tor­fahr­zeu­ge er­stre­cken.

3 Die Er­mäch­ti­gung gilt nicht für Fahr­zeu­ge, die von der ty­pen­ge­neh­mig­ten Aus­füh­rung ab­wei­chen.

4 Die Zu­las­sungs­be­hör­de führt Stich­pro­ben durch. Sie ent­zieht die Er­mäch­ti­gung, wenn schwe­re oder wie­der­hol­te Män­gel fest­ge­stellt wer­den.

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