Verordnung
über die technischen Anforderungen
an Strassenfahrzeuge
(VTS)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 43 Dachlast

Das Ge­wicht von Dach­las­ten­trä­gern u. dergl. darf zu­sam­men mit ih­rer Zu­la­dung höchs­tens 50 kg be­tra­gen. Ge­stützt auf ei­ne Ga­ran­tie des Fahr­zeugher­stel­lers oder der -her­stel­le­rin kann die Zu­las­sungs­be­hör­de durch Ein­trag im Fahr­zeu­g­aus­weis ein hö­he­res Ge­wicht be­wil­li­gen.

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